Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Lieferungen und Leistungen der Fa. GlasandMore GmbH, 41334 Nettetal Stand: März 2018
Geltung
1.1 Diese Bestimmungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, im Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
1.3 Bei allen Bauleistungen einschließlich Montagen gilt die „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B und C) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wurde. Ansonsten gelten unsere AGB´s.
Angebot und Abschluss
2.1 Angebote sind in Bezug auf Preise und Liefermöglichkeiten stets freibleibend.
Aufträge werden erst dann bindend, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Im Falle einer umgehenden Auftragsausführung gelten auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.
2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße sowie sonstige Leistungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung gültig.
2.3 Eingehende Aufträge auf telefonischer, schriftlicher oder elektronischer Speicherbasis ( CD’s, Internetbestellungen, e-mail, etc.) werden auf Machbarkeit und Plausibilität geprüft und in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung mit Angaben über Glasart, Ausführung, Stückzahl(en), Quadratmeter, Preise und sonstiger Leistungsdaten bestätigt. Nicht widersprochene Auftragsbestätigungen gelten nach 24 Stunden als akzeptiert.
2.4 Mündliche Nebenabsprachen oder technische Zusicherungen durch Mitarbeiter und Handelsvertreter, die über den schriftlichen Umfang des Vertrages hinausgehen, bedürfen immer der Schriftform.
2.5 Zusätzliche Bedingungen, technischer Art, ergeben sich aus den visuellen Richtlinien. Soweit darin keine weitergehende Information vorhanden ist und auch keine Sondervereinbarung getroffen wurde, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.
2.6 Bei Modellen wird das umlaufende Rechteck zu Grunde gelegt.
2.7 Angaben zur Glasstärke, Scheibengeometrie, Lage der Lochbohrungen, Angaben über Punkt- und Linienförmige Lagerung etc. gelten als unverbindliche Empfehlungen ohne Garantiegehalt. Der Nachweis statischer Eigenschaften obliegt immer dem Auftraggeber.
2.8 Werden nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäß kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, das der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist, vom Vertragspartner nach dessen Wahl Vorauszahlungen oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Im Weigerungsfalle sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen oder begonnene Arbeitsleistungen sowie bereits entstandene Fertigungskosten sofort fällig gestellt werden. Unbeschadet anderweitiger Rechte können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn insbesondere der Vertragspartner nach Fristsetzung die fälligen Forderungen nicht begleicht, über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird oder er seine Zahlungen einstellt.
2.9 Änderungswünsche des Vertragspartners können nur solange berücksichtigt werden, wie mit der Ausführung ( Herstellung, Zuschnitt oder Bearbeitung ) noch nicht begonnen wurde. Danach ist eine Berücksichtigung nicht mehr möglich. Erfolgt sie trotzdem, so bedingt dies Mehrkosten für den Besteller.
Lieferfristen und Verzug
3.1 Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich und gelten nur als annähernd. Eine Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, die Beibringung etwaiger erforderlicher Unterlagen und eine ggf. im Vorfeld vereinbarte Vorauszahlung durch den Vertragspartner ist in der Regel, notwendig. Der Liefertermin verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Vertragspartner mit seinen Vertragspflichten, innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
3.2 Verbindliche Termine (Fixgeschäfte) werden nur in Ausnahmefällen vereinbart und bedürfen stets der schriftlichen Zustimmung.
3.3 Für den Fall eines verbindlichen Termins gelten folgende Haftungsausschlüsse:
3.3.1 Arbeitskämpfe, Aussperrungen und alle Fälle höherer Gewalt.
3.3.2 Für Verzugsschäden infolge Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder sonstigen Verschuldens der Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Evtl. Schadenersatzansprüche gegen den Vorlieferanten werden an den Vertragspartner abgetreten. 3.3.3 Nicht oder nicht vollständig eingehaltene Liefertermine die aufgrund unvorhersehbarer Umstände wie z.B. Glasbruch bei der Produktion oder auf dem Transportwege eingetreten sind, führen nicht zum Verzug. Ersatzlieferung erfolgt durch uns zum nächstmöglichen Liefertermin.
3.3.4 Teilleistungen und Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig. Abschlagszahlungen können wir in angemessenen Umfang in Rechnung stellen.
4. 4.1 Die Lieferungen durch uns erfolgen ab Werk oder Lager. Mit der Übergabe an den Frachtführer, gleichgültig ob von uns oder vom Vertragspartner beauftragt, geht die Gefahr auf den Vertragspartner über. Bei Auslieferungen mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, wenn die Ware an dem von ihm bestimmten Ort bereitgestellt wird.
4.2 Befindet sich der Vertragspartner im Annahmeverzug, hat er für evtl. entstehenden Kosten einzustehen. 4.3 Wird der Transport mit unseren Fahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe als erfolgt, sobald die Lieferung dem Empfänger an der Anlieferstelle auf befestigten Wegen auf dem Fahrzeug zur Verfügung steht.
4.4 Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Vertragspartners, der für geeignete Ablademöglichkeiten und/oder ggf. für erforderliche Arbeitskräfte Sorge zu tragen hat. Bei hierdurch evtl. anfallenden längeren Wartezeiten können anteilig Kosten berechnet werden.
4.5 Verlangt der Vertragspartner Hilfestellung beim Abladen und/oder einen Weitertransport, so wird der Mehraufwand in Rechnung gestellt. Für Schäden, die im Rahmen dieser Hilfestellung entstehen, haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
4.6 Mehrwegverpackungen werden dem Vertragspartner nur leihweise für einen Zeitraum von 4 Wochen zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung zur Abholung von der ursprünglichen Anlieferstelle resp. dem Hauptsitz des Vertragspartners muss rechtzeitig angezeigt werden. Wird die Leihfrist überschritten, sind wir berechtigt, eine Bereitstellungspauschale von 15,00 € je Gestell und je angefangener Woche zu berechnen. Die Berechnung erfolgt nach Rückgabe der Mehrwegverpackung und beträgt höchstens den Betrag der Neuanschaffung eines Gestelles. Eine Weiterleitung der Mehrwegverpackungen (Gestelle, Kisten) durch den Vertragspartner zu seinen Unterkunden ist nicht gestattet. Der Vertragspartner haftet für Verlust oder Beschädigung.
5. Preise und Zahlung
5.1 Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der aktuell gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. 5.2 Für die Anlieferung der Produkte wird auftragsbezogen eine Lieferpauschale erhoben von 15 € netto. Baustellenanlieferung werden nach Aufwand berechnet.
5.3 Zahlungen sind grundsätzlich auf Eurobasis zu begleichen.
5.4 Bei den Preiskalkulationen wird vorausgesetzt, dass die im Angebot vorhandenen Positionen, bei der Bestellung unverändert bleiben. Die Angebote und / oder Auftragsbestätigung basieren auf der Leistungsbeschreibung des Vertragspartner, ohne unsere Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten. Eventuell anfallende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. 5.5 Mit der Lieferung wird die Warenrechnung sofort fällig. Die Zahlungsbedingungen sind vor Vertragsabschluss zu vereinbaren. 5.6 Zahlungseingänge werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zuzüglich darauf entfallender Schuldzinsen verwandt.
5.7 Tritt der Vertragspartner von einem erteilten Auftrag nach Auftragsbestätigung zurück, hat er alle kalkulierten Kosten des vereinbarten Auftrages zu tragen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor, bis der Vertragspartner sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – oder auch einem eventuellen Kontokorrentsaldo bezahlt hat. 6.2 Der Vertragspartner darf die Vorbehaltslieferungen im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes mit Waren verbinden oder vermischen, die uns nicht gehören. Sobald die Vorbehaltsware durch den Vertragspartner mit anderen Gegenständen vermischt wird, steht uns das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren oder Gegenstände oder dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindungen, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Vertragspartner bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusse die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich. Hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der vorgenannten Regelungen. 6.3 Die unseren Vertragspartner zustehenden Vergütungsansprüche, die er für die Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren gegenüber seinem Abnehmer hat, tritt der Vertragspartner schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
6.4 Der Vertragspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung widerruflich einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung. Wir sind berechtigt, unser Vorbehalts- sowie sonstiges Eigentums sowie die Vorausabtretung der Ansprüche aufzudecken, sofern wir ein berechtigtes Interesse daran haben, insbesondere wenn der Vertragspartner Zahlungen nicht vertragsgemäß leistet oder wenn er Waren verschleudert.
6.5 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Übertragung des Eigentums oder Rückübertragung seiner Vergütungsansprüche ganz oder Teilweise an sich zu verlangen, sofern der Wert der in unserem Eigentum stehenden Waren und der an uns abgetretenen Forderungen insgesamt 110% unserer noch offenen Forderungen übersteigt. Die Auswahl der uns zu übereignenden Gegenstände und Forderungen obliegt uns.
6.6 Der Vertragspartner hat uns bei eventuellen Zugriffen Dritter, z.B. Pfändungen unverzüglich und durch Übergabe der erforderlichen Unterlagen zu benachrichtigen.
7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
7.1 Für Mängel im Sinne des § 633 ff. BGB haften wir wie folgt: Wegen der besonderen Eigenschaften der Produkte, insbesondere Glas, und der Gefahr der Beschädigung ist der Vertragspartner zur unverzüglichen Prüfung und Abnahme verpflichtet. Alle offensichtlichen oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind vor Einbau oder Weiterverarbeitung, spätestens jedoch drei Tage nach Erhalt, schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung der Mängelrüge. Dem Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Weitergehende Obliegenheiten im Sinne des § 377 HGB sind in jedem Fall zu beachten. 7.2 Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, oder wegen Fehlens ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften in Anspruch genommen werden. Dieser Haftungsausschluss betrifft Schadensersatzansprüche aus technischer Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistung, unerlaubter Handlung und Beschädigung fremden Eigentums.
7.3 Stellt der Vertragspartner Mängel an der Ware fest, darf er aus Gründen der Schadengeringhaltung diese ab diesem Zeitpunkt nicht weiter verbauen und weiter verfügen. Die mangelhafte Ware darf nicht eingebaut, weiter verarbeitet, weiter veredelt, verkauft oder geteilt werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Gewährleistung mit uns erzielt wurde. Diese Einigung bedarf unbedingt der Schriftform.
7.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gerügten Waren auf Verlangen uns zur Prüfung zu überlassen. 7.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns die Möglichkeit der Nacherfüllung im Sinne des § 635 BGB zu geben.
7.5.1 Wir entscheiden unter Berücksichtigung der Art des Mangels, ob eine Nacherfüllung stattfinden oder Ersatz geleistet wird.
7.5.2 Die Nacherfüllung hat in einer angemessenen Frist zu erfolgen. Die Angemessenheit der Frist ist u.a. von der Komplexität des Erzeugnisses abhängig.
7.5.3 Es sind uns in der Regel zwei Versuche der Nacherfüllung einzuräumen. Ein nur einmaliges Fehlschlagen der Nacherfüllung entbindet den Vertragspartner nicht von der Pflicht der Fristsetzung.
7.5.4 Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten, sind von uns nur zu tragen, sofern sie darauf beruhen, dass der Liefergegenstand vom Ort der beruflichen Tätigkeit oder gewerblichen Niederlassung des Vertragspartners von uns zurückzunehmen ist und zum anderen dadurch entstehen, dass der Vertragspartner den Liefergegenstand von einem anderen Ort zurücknehmen muss. Der Vertragspartner kann nicht verlangen, dass wir den Liefergegenstand von diesem anderen Ort zurücknehmen.
7.6 Bei Ersatzlieferung im Rahmen der Nacherfüllung liefern wir das neue Produkt Zug um Zug gegen Rückgabe der mit dem Mangel behafteten Ware. In Eilfällen erfolgt die Ersatzlieferung gegen Neuberechnung.
Nach Rückerhalt und einem berechtigten Mangel der Ware wird diese umgehend gutgeschrieben. 7.7 Zahlungseinbehalte im Hinblick auf den aktuellen Rechnungsbetrag sind nur in ungefährer Höhe des Sachmangels zulässig, nicht jedoch in Höhe des vollständigen Rechnungsbetrages. Eine Zahlungsverweigerung oder –Zurückbehaltung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner den Mangel oder die sonstige Beanstandung kannte und dies nicht fristgerecht meldet.
7.8 Alle technischen Daten, insbesondere bei Isoliergläsern, beruhen derzeit auf Angaben der jeweiligen Hersteller. Eine Garantie hierfür kann unsererseits nicht übernommen werden.
7.9 Sachmängelansprüche verjähren nach 2 Jahren. Die gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 BGB bzw. § 634 a BGB bei Bauwerken und übliche Verwendungsweise für Bauwerke längere Fristen vorsieht.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
8.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Höchstens aber auf dem doppelten Vertragspreis. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
8.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Vertragspartners aus der Produkthaftung.
9. Datenschutz
Der Vertragspartner wird hiermit darüber informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung
gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
10.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtlicher sich ergebender Streitigkeiten ist unser Hauptsitz (41334 Nettetal – Amtsgericht Nettetal, Deutschland).
Wir sind berechtigt, gegen den Vertragspartner Klage an dessen Gerichtstand zu führen.
10.2 Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, und zwar auch dann, wenn der Vertragspartner seinen Firmensitz im Ausland hat.
11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.